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Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Liefer- und Zahlungsbedingungen

1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen oder Zusatzvereinbarungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden. Irrtümer und Schreibfehler sind vorbehalten.

1.4 Die Geschäftsbedingungen des Bestellers, die diesen Allgemeinen wiedersprechen, gelten nur bei einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch die Firma Huber.

1.5 Sonderlieferung, die auf Wunsch des Kunden durchgeführt werden, werden diesem gesondert in Rechnung gestellt. Soweit die Anlieferung durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat nicht möglich ist und es zu einer Zweitanlieferung kommt, werden die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

1.6 Soweit eine Drahtschrottrücknahme mit dem Kunden vereinbart ist, wird eine Nachwiegung durch uns veranlasst. Soweit diese Nachwiegung zu einem Ergebnis kommt, beispielsweise durch vorhandenes Wasser, Entfernen von vorhandenen Fremdstoffen und/oder Fremdmetallen, wird der hierdurch entstehende Aufwand den Kunden in Rechnung gestellt und von der erteilten Wertstoffgutschrift in Abzug gebracht. Das Gleiche gilt für unsachgemäße und unpassende Rückgabebehälter, die zu einer Umverpackung bzw. Umfüllung führen. Auch diese Kosten werden in Rechnung gestellt und von der Wertstoffgutschrift in Abzug gebracht.

Ist ein geminderter Drahtpreis (Konzept Bedra 360) vereinbart, der bereits im Bezugspreis eine Drahtschrottgutschrift und eine Rücknahme beinhaltet, so wird bei einer Unterschreitung der Rückgabemenge von mehr als 1% der gelieferten Drahtmenge, die Differenz auf die gelieferte Drahtmenge von 100% in Höhe des vereinbarten Metallschrottwertes nachberechnet.

Soweit der Kunde die Drahtschrottrückgabe um mehr als zwei neue Drahtanlieferungstermine verzögert, wird der Gegenwert des zurückbehaltenen Drahtschrottes in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst ab Auslieferung der zweiten neuen Drahtanlieferung.

2. Preisstellung

2.1 Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung. Berechnet werden die bei Lieferung gültigen bzw. bestätigten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2 Ersatzteilpreise gelten ab Werk, zuzüglich Verpackung ohne Installation. Rücksendekosten von Tauschteilen müssen frei Haus erfolgen.

2.3 Bei Bestellungen mit einem Netto – Bestellwert unter € 50.- wird ein Mindermengenzuschlag von € 10 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet.

2.4 Serviceleistungen sind nicht skontierbar

2.5 Rücknahme und Entsorgungskosten sind nicht skontierbar

3. Lieferzeiten 

3.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (wie z.B.: nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.) hat die Firma Huber, auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer erhält hierdurch das Recht, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer Anlaufzeit hinauszuschieben, und zwar auch dann, wenn sie bereits während eines bereits aufgetretenen Verzugs auftreten.

3.3 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach einer schriftlich gesetzten Nachfrist unter Ausschluß der sonstigen Ansprüche nach dem §§ 280 ff. BGB berechtigt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Käufers auf Schadenersatz wegen Lieferverzuges ist in jedem Falle ausgeschlossen. Sollte der Verkäufer dennoch zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich dieser Anspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch zehn Prozent vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, es sei denn der Schaden wurde durch grobes Verschulden des Verkäufers, seines Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht.

3.4 Der Verkäufer ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

3.5 Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.

4. Konstruktionsänderungen

4.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen oder Ersatzlieferungen in gleicher Güte zu leisten. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits fertiggestellten oder bereits ausgelieferten Produkten nachzuholen.

4.2 Konstruktionsänderungen sind dem Besteller nur dann mitzuteilen, wenn es sich um wesentliche Konstruktionsänderungen, die den Vertragszwecks des Produktes beeinflussen können, handelt.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – auf den Besteller über, sobald die Sendung an die Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat und auch wenn der Verkäufer die Versandkosten trägt. 

5.2 Falls der Versand auf Wunsch des Bestellers oder ohne Verschulden des Verkäufers verzögert wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

5.3 Transportschäden hat der Besteller unmittelbar dem Transportunternehmen gegenüber in der dafür vorgesehenen Frist und in der dafür vorgesehenen Form geltend zu machen. Ersatzansprüche gehen für den Besteller verloren, wenn Vorgenanntes nicht eingehalten wird. Der Verkäufer wählt die Versandart und den Versandweg nach bestem Ermessen. Auf schriftliche Vorgaben des Bestellers wählt der Verkäufer den vorgegeben Versandweg und die vorgegebene Versandart des Bestellers und/oder eine Transportversicherung auf dessen Kosten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund zustehen, vor.

6.2 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger Nebenforderungen, ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand gegen alle branchenüblichen Gefahren zu versichern. Bei Investitionsgütern und/oder bei Bedarf kann der Verkäufer den Nachweis über den Abschluss der Versicherung und die ordnungsgemäße Zahlung der Versicherungsprämie vom Besteller verlangen. Kommt der Besteller seiner Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung trotz Aufforderung und Nachfristsetzung von zwei Wochen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzuholen.

6.3 Ansprüche aus Versicherungen werden bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller an den Verkäufer abgetreten.

6.4 Werden die gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren oder Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer ein Miteigentum an den neuen Produkten im Verhältnis und im Gegenwert der vom Verkäufer gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen.

6.5 Der Besteller darf den Liefergegenstand vor der Eigentumsübertragung weder verpfänden, noch zur Sicherung Dritten übereignen. Im Falle einer Pfändung des Liefergegenstandes bei Besteller ist der Verkäufer sofort unter Übersendung einer Abschrift der Zwangsvollstreckungs-protokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um vom Verkäufer gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

6.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt entbinden darüber hinaus den Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Verkäufers gegen den Besteller abgerechnet.

7. Zahlung

7.1 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen abzüglich zwei Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto. Die Zahlung erfolgt Bargeldlos auf ein Konto des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich vor, die Annahme von Schecks zu verweigern. Sofern Schecks als Zahlungsmittel Verwendung finden so ist als Zahlungszeitpunkt die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers maßgeblich.

7.2 Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Verkäufer bleibt es offen, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden nachzuweisen und diesen zu verlangen. 

7.3 Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

7.4 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder eine Zahlung eingestellt wird, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restsumme fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat.

7.5 Bei Ersatz- und Verschleißteilen sowie Maschinen- und Servicearbeiten können abweichende Zahlungskonditionen zutreffen

8. Gewährleistung

8.1 Der Verkäufer übernimmt bei Maschinen für den Zeitraum von zwölf Monaten nach Ablieferung die Gewähr, dass die Ware frei von Material- und Herstellungsfehlern ist.

8.2 Der Anspruch auf Gewährleistung setzt die fachgerechte Nutzung und eine Wartung und Pflege laut vorgegebenem Wartungsplan voraus.

8.3 Ist eine Maschine mangelhaft im Sinne des § 434 BGB, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des $ 437 Ziffer 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Die Sache ist mangelhaft, wenn Sie von den vertraglich vereinbarten Beschaffenheiten abweicht. Ist die Beschaffenheit vertraglich nicht vereinbart, ist die Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Kunden nach Art der Sache erwartet werden kann. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Produkte unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

8.4 Von der Gewährleistung bei Maschinen ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden. Grundsätzlich müssen währen der Gewährleistungsfrist die Original Betriebs- Ersatz- und Verschleißteile verwendet werden. Betrieb mit falscher Stromart oder –spannung, sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art etc. es sei denn der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden.

8.5 Mangel bei Handelsware: Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Bei begründeten Mängelrügen und Anerkennung durch den Vorlieferanten / Hersteller der Ware leistet der Verkäufer unter Ausschluss aller erweiterten Ansprüche Ersatz. Für versteckte Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei berechtigten Mängeln besteht für den Verkäufer die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Verkäufer kann die Nachbesserung verweigern, wenn diese faktisch unmöglich ist. Der Käufer kann erst nach mehrmaligen Fehlschlag der Nacherfüllungsleistung die Rückgängigmachung des Kaufvertrages unter Abzug der Abnutzung verlangen.

8.6 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer übernimmt die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, insbesondere Arbeits- und Materialkosten, soweit sie mit dem Wert der gelieferten Ware und/oder Maschine in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei Ansprüchen einer im Ausland gelieferten Maschine übernimmt der Verkäufer lediglich die innerhalb Deutschlands anfallenden Wege- und Transportkosten.

8.7 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Software trotz modernster Entwicklungstechnologien nicht fehlerfrei sein kann. Die Software ist daher auch dann als geschuldete Leistung im Sinne des § 459 BGB anzusehen, wenn sie unvermeidbare Softwarefehler enthält. Bei vermeidbaren Softwarefehlern hat der Kunde die oben dargelegten Rechte.

8.8 Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch den Verkäufer.

8.9 Handelt es sich bei der gelieferten Sache um eine gebrauchte Maschine, ist die Gewährleistung und die Haftung für den Verkäufer ausgeschlossen.

8.10 Warenrücksendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers. Rücksendungen ohne unser Einverständnis können auf Kosten des Absenders zurückgesandt werden oder die Annahme kann verweigert werden. Für Schäden, die durch falsche, unsachgemäße Behandlung und Verwendung oder durch fahrlässiges Verhalten entstehen übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

8.11 Wir behalten uns vor andere gleich- oder höherwertige Ware zu liefern.

9. Haftung

9.1 Bei Vorsatz, Ansprüchen aus Produkthaftung, sowie bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei grober Fahrlässigkeit, Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzug seitens des Verkäufers beschränkt sich auf diese Haftung unabhängig vom jeweiligen Verursacher oder der Anspruchsgrundlage auf den Ersatz des vertragstypischen oder vorhersehbaren Schadens. Wenn dem Verkäufer die Leistung unmöglich ist oder sich für den Kunden unzumutbar verzögert, oder der Verkäufer aus anderen als in dieser Ziffer aufgeführten Gründen haftet, beschränkt sich diese Haftung unabhängig vom jeweiligen Verursacher, dem Grund des Verschuldens oder der Anspruchsgrundlage auf einen Zahlungsanspruch in Höhe des Kaufpreises. Bei einfacher Fahrlässigkeit (u.a. für entfernte Mangelfolgeschäden) haftet der Verkäufer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, für die typischerweise aus einem solchen Vertrag hervorgegangene Schäden und für jeden einzelnen Schadensfall höchstens einen Betrag in Höhe des jeweiligen Kaufpreises. Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem zuzurechnen. Schadenersatzansprüche verjähren in einem Jahr seit Ablauf des Jahres, in dem der Kunde Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis von ihrer Entstehung erlangt hat. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatz.

10. Software

10.1 Die Parteien sind darüber einig, dass der Besteller an der übertragenen Software lediglich  eine unbefristete, nicht übertragbare Lizenz eingeräumt wird. Der Verkäufer ist berechtigt diese erteilte Lizenz zu wiederrufen, falls der Besteller diese entgegen dem Verwendungszweck nutzt, insbesondere die Software vervielfältigt, Änderungen hieran vornimmt oder sie an Dritte weitergibt.

10.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Betriebssoftware zu vervielfältigen, Änderungen hieran vorzunehmen oder Sie an Dritte weiterzugeben.

10.3 Abschnitt 8.6

Die vertragliche Definition der geschuldeten Leistung im Sinne des § 459 BGB gemäß Abschnitt 8.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für sämtliche, vom Verkäufer gelieferte Software.

11. Ersatzteilpreise

Die Ersatzteilpreise gelten ab Lager, ohne Installation, Fracht- bzw. Versand- oder Verpackungskosten.

12. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsstand; Gerichtsstand

12.1 Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland

12.2 Erfüllungsstand ist 90768 Fürth

12.3 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch bei Scheck- und Wechselprozessen ist, soweit gesetzlich zulässig 90768 Fürth. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

12.4 Sollten einzelne dieser Bestimmungen – gleich aus welchem Grund – nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für nichtige Bestimmungen gilt eine zulässige, ihrem wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck möglichst entsprechende Regelung.

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